§ 65 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Nichtmedizinische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe

§ 65.

(1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten kann. Die Strahlenaustrittsöffnung muss einen elektrisch oder mechanisch versperrbaren Verschluss besitzen, dessen Öffnungszustand eindeutig erkennbar ist. Es muss gewährleistet sein, dass der Verschluss bei Stromausfall automatisch geschlossen wird.

(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten, dass bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 Meter Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich 25 Mikrosievert pro Stunde und maximal 100 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich, dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet werden. Umschlossene radioaktive Stoffe dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung den Schutzbehältern entnommen werden; nach Abschluss der Verwendung sind sie unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu verwahren.

(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehältern sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen Schutzabstand gewähren, wie Greif- und Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu verwenden. Diese Greif- und Distanziereinrichtungen sind jeweils gemeinsam mit den Schutzbehältern zu lagern und bei Transporten von und zu den Anwendungsorten mitzuführen. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes eine sichere Handhabung mit diesen Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.

(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung 1 Millisievert pro Stunde überschreitet, mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung gebracht werden können.

Schlagworte

Greifwerkzeug, Greifeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077964

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