Substitutionen bey Vermächtnissen.
§ 652
Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)