Meldung von Ersatzansprüchen
§ 64d.
Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40110749
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