Ausbildung von Fahrlehrern
§ 64d.
§ 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40039906
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