§ 64a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

§ 64a

(1) § 64a.Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. 1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. 2. Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,

    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. 1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. 2. Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979,

    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

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