§ 64a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

§ 64a

§ 64a. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

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