Untersuchungskommissär
§ 64.
(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
(4) § 47 Abs. 3 und 4, erster Satz, sowie § 59 gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154961
alte Dokumentnummer
N9199433675J
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