Ehrenmitglieder
§ 64
§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
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