§ 64 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens

§ 64.

In den Fällen der §§ 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062789

alte Dokumentnummer

N4199012383J

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