Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute
§ 64.
(1) Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute sind die Klinik(Instituts)konferenz und der Klinik(Instituts)vorstand, im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen auch die Leiter der Klinischen Abteilungen.
(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts) vorstands der Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.
(3) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen Instituten wird abweichend von § 46 Abs. 3 von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes sind zunächst aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen Abteilungen der Klinik oder des Klinischen Instituts zu wählen. Ist eine Klinik nur in zwei Klinische Abteilungen gegliedert, vertritt der Leiter der Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist, diesen. Allfällige weitere Stellvertreter gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder des Klinischen Instituts gewählt werden. Die Wahl des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters) bedarf nach Anhörung des Fakultätskollegiums in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung der Bestätigung durch den Rektor; diese Bestätigung gilt als Bestellung für die Funktionsdauer. Der bisherige Klinik(Instituts)vorstand übt die Geschäfte eines Klinik(Instituts)vorstandes über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.
(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016594
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