§ 64 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten

§ 64.

(1) Ist die Zuständigkeit zwischen Bezirksgerichten streitig, die unter demselben Gerichtshof erster Instanz stehen, so entscheidet die Ratskammer dieses Gerichtshofes. Können sich zwei Gerichtshöfe erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder über die zweier ihnen unterstehender Gerichte nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz. Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten, die nicht unter demselben Gerichtshofe zweiter Instanz stehen, oder zwischen zwei Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof. Entscheidungen dieser Art können nur nach Anhörung der Staatsanwaltschaft getroffen werden; gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 21)

(2) In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes in seinem Bezirke nötigen Handlungen und insbesondere alle Untersuchungsschritte vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Schlagworte

Kompetenzkonflikt

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030362

alte Dokumentnummer

N2197523715S

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