III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten
§ 64.
(1) Ist die Zuständigkeit zwischen Bezirksgerichten streitig, die unter demselben Gerichtshof erster Instanz stehen, so entscheidet die Ratskammer dieses Gerichtshofes. Können sich zwei Gerichtshöfe erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder über die zweier ihnen unterstehender Gerichte nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz. Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten, die nicht unter demselben Gerichtshofe zweiter Instanz stehen, oder zwischen zwei Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof. Entscheidungen dieser Art können nur nach Anhörung der Staatsanwaltschaft getroffen werden; gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 21)
(2) In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes in seinem Bezirke nötigen Handlungen und insbesondere alle Untersuchungsschritte vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Schlagworte
Kompetenzkonflikt
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030362
alte Dokumentnummer
N2197523715S
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