§ 64 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Aufgaben der internen Revision

§ 64

Die Prüfung durch die interne Revision gemäß § 42 Abs. 4 Z 6 BWG hat mindestens jährlich zu erfolgen und jedenfalls alle relevanten Prozesse und die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den §§ 37 bis 63 zu umfassen.

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