Aufgaben der internen Revision
§ 64
Die Prüfung durch die interne Revision gemäß § 42 Abs. 4 Z 6 BWG hat mindestens jährlich zu erfolgen und jedenfalls alle relevanten Prozesse und die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den §§ 37 bis 63 zu umfassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)