§ 64 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 64.

Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046192

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