§ 64.
Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046192
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)