§ 64 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

5. Hauptstück

Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Ausbildungen Theoretische und praktische Ausbildung

§ 64

(1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.

(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.

(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

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