5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64.
(1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 2 darf der im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrad festgelegt werden, der nach Absolvieren solcher Hochschullehrgänge zu verleihen ist, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Credits umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075835
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