§ 64 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

VII. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

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