§ 64 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufgaben

§ 64.

(1) Aufgabe der Statistischen Zentralkommission ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.

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