§ 64 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zu Abs. 5: Die Novellierungsanordnung der Änderung des Verweises auf „Abs. 4“ wurde bereits in der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 558/1990 Z 2 berücksichtigt.

Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel

§ 64.

(1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

  1. 1. gegen die Versagung der Zulassung,
  2. 2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zu Abs. 5: Die Novellierungsanordnung der Änderung des Verweises auf „Abs. 4“ wurde bereits in der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 558/1990 Z 2 berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040376

alte Dokumentnummer

N2199850720L

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