Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel
§ 64.
(1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig
- 1. gegen die Versagung der Zulassung,
- 2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)
- aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090120
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