§ 64 BiBuG 2014

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht

§ 64.

(1) Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, alle ihre Mitarbeiter sowie die Experten und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus besteht keine Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40271433

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)