§ 64 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Hoch radioaktive Strahlenquellen

§ 64.

(1) Eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Bewilligungswerber ist oder
  2. 2. eine Gebietskörperschaft gemäß Z 1 eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.

    Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.

(4) Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 3 beigefügt sind.

(5) Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die inAnlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:

  1. 1. Bewilligungsinhaber, Geschäftszahl und Datum der Bewilligung,
  2. 2. Identifizierungsnummer der hoch radioaktiven Strahlenquelle,
  3. 3. Merkmale und Verwendung der hoch radioaktiven Strahlenquelle,
  4. 4. Ort des Umgangs oder der Lagerung der hoch radioaktiven Strahlenquelle,
  5. 5. Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls Verlust oder Diebstahl der hoch radioaktiven Strahlenquelle.

Die Meldungen sind einmal jährlich sowie unverzüglich

  1. 1. nach dem Erwerb der Strahlenquelle,
  2. 2. bei einer Weitergabe der Strahlenquelle,
  3. 3. bei einer allfälligen Rückführung an den Hersteller oder Inverkehrbringer,
  4. 4. bei ihrer Beseitigung und
  5. 5. bei jeder Veränderung der mitzuteilenden Informationen

    zu machen. Sie sind in elektronischer Form unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise kann für konventionelle Übermittlung das Standarderfassungsblatt der Anlage 10 eingesetzt werden.

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