§ 642 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 642

(1) Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zu.

(2) Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.

(3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.

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