Beschaffenheit der Schul- und Prüfungsfahrzeuge
§ 63a.
(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.
(2) Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C bestimmt sind, müssen mindestens aufweisen:
- 1. ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 10 000 kg,
- 2. eine Länge von 7 m,
- 3. eine Breite von 2,4 m,
- 4. einen Radstand von 3,5 m,
- 5. ein mehrstufiges Gruppengetriebe und
- 6. zwei Plätze für zu befördernde Personen.
Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse C dürfen nur Lastkraftwagen verwendet werden. Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen C und E dürfen nur verwendet werden:
- 1. Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte mindestens 18 000 kg beträgt oder
- 2. Sattelkraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg beträgt.
(2a) Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m verwendet werden.
(3) Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
(5) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse E dürfen nur andere als leichte Anhänger verwendet werden, die eine Druckluftbremsanlage oder eine gleichwertige Bremsanlage aufweisen. Die Länge des Anhängers muß mindestens 60 v. H. der Länge des Zugfahrzeuges, die Breite des Anhängers mindestens 90 v. H. der Breite des Zugfahrzeuges betragen.
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