Zustellung
§ 63.
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154960
alte Dokumentnummer
N9199433674J
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