§ 63 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Haustürgeschäfte

§ 63.

(1) Die in § 15 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

  1. 1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder
  2. 2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

    gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089575

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