§ 63 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 63

§ 63. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 84c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)