Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 63
§ 63. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 84c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)