§ 63 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 63.

(1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:

  1. 1. die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;
  2. 2. der Betrieb von Feuerungsanlagen;
  3. 3. das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.

(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084738

alte Dokumentnummer

N5199450835J

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