§ 63 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

VIII. Abschnitt.

Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen. Strafvorschriften.

§ 63

(1) § 63.Wer

  1. a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
  2. b) bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
  3. c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
  4. d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

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