§ 63 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Zeichnen und Malen

§ 63.

Es kann Strafgefangenen gestattet werden, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028222

alte Dokumentnummer

N2196923605S

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