Zeichnen und Malen
§ 63.
Es kann Strafgefangenen gestattet werden, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028222
alte Dokumentnummer
N2196923605S
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