§ 63.
(1) Dasselbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.
(2) Gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030361
alte Dokumentnummer
N2197523714S
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