§ 63.
Das Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Benannte Stelle durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046191
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