§ 63 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Entscheidungspflicht

§ 63

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)