§ 63 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1986

Elternvereine

§ 63

(1) § 63.Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

(3) Dem Elternverein ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Antrag der Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) auf Festlegung eines Unterrichtsmittels (§ 14 Abs. 6) zu geben; die Stellungnahme ist mit dem Antrag der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen Lehrgang bezieht. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 37)

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