Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen
§ 63
(1) Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
(2) Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
- 1. einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),
- 2. eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),
- 3. eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)