§ 63 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Klausurprüfung

§ 63.

Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 62 gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ ode
  2. 2. „Spezielle Didaktik“.

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