§ 63 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

§ 63.

Nichtbescheinigte Briefe sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145940

alte Dokumentnummer

N9195722620L

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