Neue Anspruchsberechtigte
§ 63
(1) § 63.Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
- 1. Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
- 2. Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.
- 3. Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- 4. Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
- 5. Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
- a) die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
- b) Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)