§ 63 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Lehrverhältnis

§ 63

(1) § 63.Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Auf Verlangen des Lehrlings ist dieser noch drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).

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