Aufhebungen von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen
§ 63.
(1) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten, und zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache zurückzuverweisen, wenn
- 1. bei der Erlassung der Disziplinarverfügung gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 oder 2 verstoßen wurde,
- 2. bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
- a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
- b) die Strafbefugnis überschritten wurde. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten auch hinsichtlich rechtskräftiger Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten zu, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061282
alte Dokumentnummer
N4198511472A
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