Verschwiegenheitspflicht
§ 63
Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
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