§ 63 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen Fortbildung

§ 63.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

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