§ 63 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zahlung der Gebühr. Erstattung

§ 63

§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen.

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