§ 63 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Anonymgeschäfte

§ 63.

(1) Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, daß das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

(2) Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036797

alte Dokumentnummer

N2199329335J

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