§ 63 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Erneuerung akademischer Grade

§ 63

§ 63. Das Akademiekollegium kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlaß, insbesondere anläßlich der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit des Absolventen mit der Akademie gerechtfertigt ist.

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