§ 638 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 638

Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.

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