§ 637 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 637

(1) Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des § 244 StG. (§ 50 JGG.) Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.

(3) Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)