§ 634 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

7. Abschnitt
Besondere Regeln

§ 6.34

Besonderer Vorrang

  1. 1. Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
  1. a) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
  2. b) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,
  1. m üssen andere Fahrzeuge ausweichen.
  1. 2. Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
  2. 3. Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131617

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