§ 633 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 633

(1) Die Verwahrnisse sind dem Gefangenen bei seiner Entlassung gegen Bestätigung des Empfanges auf dem Standblatte auszufolgen. Eines Ausfolgeauftrages des Gerichtes bedarf es nur, wenn das Gericht angeordnet hat, daß einzelne Gegenstände ohne besondere Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

(2) Wird ein Gefangener an eine andere Haftanstalt, ein Arbeitshaus oder eine andere Behörde überstellt, so sind seine Verwahrnisse mit ihm zu übergeben. Sie sind in diesem Falle in ein doppelt auszufertigendes Verzeichnis einzutragen; eine Ausfertigung ist mit den Verwahrnissen zu übergeben, die andere, auf der die Übernahme der Gegenstände zu bestätigen ist, ist dem Standblatte beizuschließen.

(3) Werden einzelne Gegenstände ausgefolgt, so ist ihre Anführung auf dem Standblatte abzustreichen. Nach Ausfolgung aller auf einem Standblatte angeführten Gegenstände ist die Standblattnummer mit Farbstift durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

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