§ 62f PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 62f

§ 62f. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 62g zu berechnen. Soweit § 62g nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)