ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007
Verpflichtung der Krankenanstalten
§ 62e.
Jede nach § 62a Abs. 3 zur Entnahme berechtigte Krankenanstalt ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GesmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.
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